Die effiziente Dämmung von Gebäuden wird im Zuge steigender Energiekosten, rechtlicher Vorgaben und Verordnungen zu Wärmeschutz / Energiesparen (wie der Einführung des Energieausweises) und nicht zuletzt allgemeiner Bemühungen zum Klimaschutz immer wichtiger.
Ein Wärmedämmverbundsystem (abgekürzt WDVS oder WDV-System) dient zur Isolierung bzw. Dämmung eines Gebäudes und verringert so den Energiebedarf sowie die Energiekosten. Es wird in den meisten Fällen an Gebäudeaußenwänden angebracht.
Je nach Beschaffenheit und Tragfähigkeit des Untergrundes wird der Dämmstoff geklebt, gedübelt, geschient oder durch eine Kombination dieser Methoden befestigt. Auf den Dämmstoff wird dann ein armierter, d.h. mit einem Gewebe versehener Unterputz aufgetragen, der als Träger der Oberflächenschicht dient. Diese Oberfläche, z.B. ein klassischer Außenputz, kann nach den eigenen Vorstellungen individuell gestaltet werden.
Ein Wärmedämmverbundsystem kann auf fast allen Untergründen angebracht werden, zum Beispiel auf Kalksandstein, Ziegel, Beton oder auf bereits verputzter Bestandsfassaden. Auch unebene Untergründe können in den meisten Fällen durch den Einsatz von Schienen mit einem Wärmedämmverbundsystem ausgestattet werden.
Die Montage eines Wärmedämmverbundsystems muss an allen Stellen fehler- und lückenlos durchgeführt werden. Ansonsten läuft die Maßnahme ins Leere. Aus diesem Grund sollte eine solche Arbeit nur von einem erfahrenen Fachmann durchgeführt werden. Wir beraten Sie gerne umfassend zu den Möglichkeiten und übernehmen die fachgerechte Dämmung ihres Hauses.
Beratungsgespräch nach §48 GEG und möglicher Hinweispflicht für Maler- und Lackierer. Der Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses ist zur Führung eines Beratungsgesprächs verpflichtet, wenn er für die beabsichtigten Sanierungsmaßnahmen (Erneuerung, Ersatz oder erstmaliger Einbau bei Außenbauteilen) eine Berechnung der Gesamtenergieeffizienz des zu sanierenden Gebäudes nach § 50 GEG durchführen lassen möchte. Dazu ist er aber nur verpflichtet, wenn er die Möglichkeit hat, von einem für ihn kostenfreies Angebot als Einzelleistung Gebrauch machen zu können.
Dieses informatorische Beratungsgespräch muss mit einer nach § 88 GEG zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person geführt werden.